Ökostromgesetz
Im Juli 2011 wurde mit dem Ökostromgesetz 2012 eine ambitionierte Grundlage für die Ökostromförderung in Österreich beschlossen, die für neue Anlagen das seit 2003 geltende Ökostromgesetz (in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2009) ablöst. Dieses Ökostromgesetz 2012 (Bundesgesetzblatt I Nr. 75/2011) ist nun mit dem 1. Juli 2012 komplett in Kraft getreten. Im Juli 2016 kam es zu ersten Abpassung des Gesetzes der kleinen Ökostromnovelle.
Eckpunkte des Ökostromgesetzes 2012
Das Ökostromgesetz 2012 sieht für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine Abnahmepflicht zu festen Einspeisetarifen vor. Die Förderung erfolgt über die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG, die zur Kontrahierung (Abschluss von Förderverträgen) verpflichtet ist, solange die gesetzlich vorgesehenen Mittel für neue Anlagen noch nicht ausgeschöpft sind. Ökostromanlagen, die einen Vertrag erhalten, liefern ihren Strom zu in der Ökostromverordnung festgelegten Einspeisetarifen an die OeMAG. Die Dauer der Tariflaufzeit beträgt für rohstoffabhängige Anlagen wie Biomasse oder Biogas 15 Jahre, für die anderen Technologien (z.B. Photovoltaik und Windkraft) 13 Jahre.
Neues langfristiges Ausbauziel
Das ÖSG 2012 schafft erstmals eine langfristige Perspektive für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Folgende mengenmäßige Ausbauziele werden in § 4 Abs 4 für den Zeitraum 2010 bis 2020 fixiert: Windkraft plus 2.000 MW, Photovoltaik plus 1.200 MW, Wasserkraft plus 1.000 MW, Biomasse/Biogas plus 200 MW. Die Ziele für 2015 bleiben aufrecht (für Windkraft: 700 MW).
Anhebung der Fördermittel von 21 Mio. auf 50 Mio. Euro
Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG besteht nach § 14 Abs 3 nur in jenem Ausmaß, als das jeweilig zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht überschritten wird. Dieses für neue Ökostromanlagen vorgesehene jährliche Unterstützungsvolumen beträgt jährlich 50 Mio. Euro, davon sollen laut § 23 Abs 3 11,5 Mio. Euro allein für Windkraft zur Verfügung stehen. Zusätzlich gibt es einen Resttopf von 12 Mio. (bis 2017: 19 Mio.) Euro, der von Photovoltaik zum Netztarif, Wasserkraft und Windkraft ansprechbar ist. Zusätzlich zu den bestehenden Fördermittel stehen für 2017/18 45 Mio Euro als Sondermittel zur Sofortkontrahierung zur Verfügung.
Vergabe von neuen Förderverträgen und Antragstellung (§§ 15 und 18)
Für die Vergabe der Förderverträge durch die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG gilt das First-come-first-served-Prinzip. Der Vertragsabschluss erfolgt zu jenem Tarif, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung war. Anträge, die nicht zum Zug kommen, erlöschen jedenfalls nach Ablauf des fünften (bis 2016: dritten) Folgejahres nach Einlagen des Antrags (§ 15 Abs 5).
Einspeisetarife
Die Einspeisetarife werden in der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung festgelegt. Hier finden Sie die Inofs zu den aktuellen Einspeisetarifen.
Tariflaufzeit
Die Dauer der Kontrahierungspflicht für Windkraftanlagen beträgt laut § 16 ÖSG 2012 13 Jahre ab Kontrahierung. Die Tariflaufzeit beginnt mit dem Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß §12 (Kontrahierung zum Einspeisetarif) zu laufen. Vorher ist daher die Abnahme zum Marktpreis möglich, ohne dass dadurch die Tariflaufzeit gekürzt wird (Neuerung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage).
Inbetriebnahmefrist
Die Frist für die Inbetriebnahme beträgt nun 36 Monate ab Vertragsabschluss statt 24 Monate (§ 15 Abs 6). Wer einen Vertrag vor dem Inkrafttreten des ÖSG 2012 abgeschlossen hat, für den gilt das "alte" ÖSG (§ 10 a Abs 5, also die 24 Monatsfrist).
Aufbringung der Fördermittel
Die Aufbringung der Fördermittel erfolgt über Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag. Die Ökostrompauschale ist gemäß § 45 ein von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern einzuhebender Pauschalbetrag, gestaffelt nach Netzebene. Zusätzlich hat der Wirtschaftsminister nach § 48 jährlich im Vorhinein einen Ökostromförderbeitrag zu verordnen, der von allen ans öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Dies ist ein Betrag im Verhältnis zu den jeweils zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten.
Ökostromnovelle 2016
Am 29. Juni 2017 wurde durch den Beschluss der „kleinen Ökostromnovelle“ ein wichtiger Erfolg für die Windkraft in Österreich erzielt. Mit zusätzlichen Fördermitteln von 45 Mio. (Sonderkontingent) kann der Ausbau vorangetrieben werden. Rund 120 Anlagen mit einer Leistung von ca. 350MW erhalten einen Vertrag.
- Betreiber, die einen Antrag auf Förderung bereits eingereicht haben und gereiht sind, können von Oktober bis Dezember 2017 einen zusätzlichen Antrag auf Sofortkontrahierung aus dem Sonderkontingent einreichen. Die Verträge werden entsprechend den ursprünglichen Anträgen gereiht und Anfang 2018 vergeben. Auf die Tarife dieser Anlagen wird je nach Reihungsjahr ein Abschlag zwischen 7% und 12% angewendet.
- Zusätzlich zu den Fördermitteln des Sonderkontingents enthält die kleine Ökostromnovelle administrative Änderungen, die Erleichterungen und Sicherheiten für Betreiber bringen. Die Anerkennung von Ökostromanlagen nach §7 ÖSG 2012 ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Prüfung erfolgt nun bei Abschluss der Förderverträge durch die Ökostromabwicklungsstelle. Einen signifikanten Anstieg an Flexibilität bringen zusätzlich die Verlängerungen der Verfallsfrist von 3 auf 5 Jahre sowie der Errichtungsfrist von Projekten, die bereits einen Förderungsvertrag erhalten haben, von 3 auf 4 Jahre.
- Die OeMAG erhält erstmals die Möglichkeit, die Ökostromanlagen kurzfristig zu steuern, um die Kosten der Ausgleichsenergie zu minimieren. Durch das Einführen eines Ökostromregisters und Einsichtsrechten in Geschäftsunterlagen setzt der Gesetzgeber verstärkt auf Transparenz.
- Die neuen Bestimmungen treten zwischen Juli 2017 und Jänner 2018 schrittweise in Kraft.
Die aktuelle Ökostromförderbeitrags-Verordnung und Ökostrompauschale-Verordnung finden Sie hier: https://www.e-control.at/recht/bundesrecht/oekostrom-energieeffizienz/verordnungen